Überschrift: Hochwasserschutz betrifft uns alle

Ihr privater Hochwasserschutz. Unsere staatliche Förderung.

Als Eigentümer, Pächter oder Mieter von Grundstücken an der Tideelbe wissen Sie, wie wichtig ausreichender, zukunftssicherer Hochwasserschutz ist. Die öffentlichen Hochwasserschutzanlagen der Stadt Hamburg wurden bereits in großen Bereichen an die künftigen Anforderungen angepasst. Nun sollen auch die privaten Hochwasserschutzanlagen folgen.

Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Sie dabei mit einem 94 Mio. EURO Förderprogramm.

Was wird gefördert?

​Maßnahmen zur Beseitigung von Defiziten bei bestehenden Poldern und bestehendem Objektschutz sowie Schutzmaßnahmen für bestehende betriebliche Anlagen und bestehende Gebäude, die bisher über keinen Hochwasserschutz verfügen. Die Defizite müssen aus den neuen Bemessungsgrundsätzen resultieren. Gefördert werden z.B

  • Deiche, Warften und Hochwasserschutzwände mit Toren, Überfahrtsrampen, Leitungs- und Kabeldurchführungen.
  • Bauwerke, die vorhandene Hochwasserschutzanlagen vor der Belastung von Wellen und Wellenüberlauf schützen.
  • Maßnahmen, die Gebäude und Einrichtungen gegen Sturmfluten sichern, wie z.B.: Höherlegen, Abdichten und Kapseln von Einrichtungen, Einbau von Rückstausicherungen in Entsorgungsleitungen usw.
  • Maßnahmen, die gegen den Wasserdruck bei einer Sturmflut abdichten und verstärken.

Wer kann gefördert werden?

Eigentümer, Pächter oder Mieter von Grundstücken im Tidegebiet der Elbe, die durch eine Bemessungssturmflut gefährdet wären. Darunter versteht man eine durch Modellberechnungen mit verschiedenen, außergewöhnlichen Rahmenbedingungen ermittelte mögliche Extremsturmflut. Wichtiger Hinweis: Dies gilt nur für Grundstücke, die sich außerhalb des öffentlichen Hochwasserschutzes und der HafenCity befinden.

Wie viel wird gefördert?

Maximal werden 50% Ihrer anerkannten Kosten gefördert.

Wie ist der Ablauf?

Nach Erhalt des abschließenden Prüfberichtes zur Vorplanung und parallel zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren muss der Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung eingereicht werden.

Sobald Sie Ihren Zuwendungsbescheid erhalten haben, können Sie den Bauauftrag vergeben. Bauaufträge, die vor Erhalt des Zuwendungsbescheides erteilt werden, sind grundsätzlich nicht förderungsfähig.

Sie müssen die geplanten Baumaßnahmen vorfinanzieren.

Für abgeschlossene Lose können Sie Fördermittel abfordern (jedoch max. 60 % der im Zuwendungsbescheid genannten Summe).

Die Teilnahme am Förderprogramm können Sie bis zum 30.12.2008 beantragen.

Sämtliche Verwendungsnachweise sind spätestens bis zum 30.06.2016 einzureichen.
Im begründeten Ausnahmefall ist eine Laufzeitverlängerung möglich.

Die Förderung wird nach Prüfung der eingereichten Unterlagen ausgezahlt.

Die Förderbedingungen können Sie einfach unter dem Menüpunkt „Vorschriften“ herunterladen.

Fragen? Dann kontaktieren sie uns.

Hamburg Port Authority
Förderstelle privater Hochwasserschutz
Neuer Wandrahm 4,
20457 Hamburg

Kontakt per E-Mail

Telefonische Ansprechpartner

Sven Maudrich Tel.: +49 (0) 40 42847-2289

Bernd Möller Tel.: +49 (0) 40 42847-2342

Thomas Diepold Tel.: +49 (0) 40 42847-2341

Carsten Mösenthin Tel.: +49 (0) 40 42847-3143

Formulare und Vorschriften

...finden Sie in unserem Download-Terminal unter dem Bereichsfilter "Wasser" und den Kategorien „Formulare Förderprogramm Hochwasserschutz“ und „Vorschriften Förderprogramm Hochwasserschutz“.

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Hochwasser

Genehmigungen

Unter welchen vertraglichen Bedingungen kann die stützende Funktion eines Uferbauwerks statisch berücksichtigt werden?

Wird bei den Anpassungs- und Neubaumaßnahmen ihrer Hochwasserschutzanlage die stützende Funktion eines Uferbauwerks statisch berücksichtigt, ist das Uferbauwerk statisch nachzuweisen, (siehe Berechnungsgrundsätze für Hochwasserschutzwände, Flutschutzanlagen und Uferbauwerke (BHFU, Ziffer 12; Stand 2013, baufachliche Einführung erfolgt Anfang 2015); außerdem ist eine Nutzungsvereinbarung mit dem Eigentümer erforderlich. Wenn keine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen wurde, sind tiefere (ungünstigere) Berechnungstiefen bei der Statik zu berücksichtigen (vgl. Technische Rahmenbedingungen HWS-Bau, Ziffer 3.7.2).
Gegebenenfalls ist eine Kopie der Vereinbarung mit dem Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung einzureichen. Zusätzlich ist diese Vereinbarung bei Nutzung der stützenden Funktion eines Uferbauwerks eine wesentliche Voraussetzung für das polderrechtliche Genehmigungsverfahren.

Eine Muster-Nutzungsvereinbarung (Vertrag) steht Ihnen hier zur Verfügung, bitte sprechen Sie dazu bei der HPA die jeweils zuständigen Einheiten an:

Böschungen
Frau Pfeiffer, HPA L211-1, Neuer Wandrahm 4, 20457 Hamburg,
Tel.: 428 47 2169, e-mail: doerte.pfeiffer@hpa.hamburg.de

Kaianlagen
Frau Gerken, HPA EP251, Neuer Wandrahm 4, 20457 Hamburg,
Tel.: 428 47 4171, e-mail: dunja.gerken@hpa.hamburg.de


Herr Hofmann, HPA EP252, Neuer Wandrahm 4, 20457 Hamburg,
Tel.: 428 47 4202, e-mail: jan.hofmann@hpa.hamburg.de

Brückenwiderlager bei Straßenbrücken
Herr Buhr, HPA L222-1, Neuer Wandrahm 4, 20457 Hamburg,
Tel.: 428 47 3166, e-mail: tomas.buhr@hpa.hamburg.de

Bewegliche Brücken
Herr Wierzewski, HPA L231-2, Neuer Wandrahm 4, 20457 Hamburg,
Tel.: 428 47 2577, e-mail: Sven.Wierzewski@hpa.hamburg.de

Welche Genehmigungen werden für den Bau benötigt?

Für die Errichtung, die wesentliche Umgestaltung und die Beseitigung von Hochwasserschutzanlagen ist eine hochwasserschutzrechtliche Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich.

Für den Bau von Objektschutzmaßnahmen ist eine Baugenehmigung nach der Hamburgischen Bauordnung erforderlich. In der Regel muss ein konzentrierendes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Auch in den Fällen, in denen ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden kann, sollte der Service eines konzentrierenden Baugenehmigungsverfahrens genutzt werden.

Bei der Durchführung von vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (ohne Konzentrationswirkung) im Überschwemmungsgebiet der Elbe, werden weitere Genehmigungen erforderlich, z. B. eine wasserrechtliche Genehmigung.

Wo kann die Genehmigung beantragt werden?

Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Planfeststellungsbehörde, RP3
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Tel.: +49 (0)40 428 41 1472
Fax: +49 (0)40 428 41 3099

Hamburg Port Authority,
Bauprüfabteilung Hafen E16
Neuer Wandrahm 4
20457 Hamburg
Tel.: +49 (0)40 428 47 3901
Fax: +49 (0)40 428 47 2419

zuständig ist der jeweilige Fachbereich Bauprüfung des Bezirks bzw. der HPA .

wasserrechtliche Genehmigungen:

Hamburg Port Authority L213
Neuer Wandrahm 4
20457 Hamburg
Tel.: +49 (0)40 428 47 2897
Fax: +49 (0)40 428 47 2404 


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