Drohne, Drohnen, Drohnen im Hafen

Ein­satz von Droh­nen im Ha­fen­ge­biet

Son­der­re­ge­lun­gen für das Ge­biet der Frei­en und Han­se­stadt Ham­burg

​Aus schifffahrtspolizeilicher Sicht der HPA ist von einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs durch den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) im Bereich der Bundeswasserstraße und der sonstigen Hafengewässer bei Einhaltung folgender Maßgaben nicht auszugehen:

Betrieb von UAS in Sichtweite des Fernpiloten (VLOS - Visual Line of Sight)

Zu Wasserfahrzeugen (liegend oder in Bewegung) ist ein horizontaler seitlicher Mindestabstand von 50 m (250 m zu militärischen Wasserfahrzeugen) einzuhalten.

Der Fahrweg von Wasserfahrzeugen darf nur in einem horizontalen Abstand von mindestens 200 m (300 m bei militärischen Wasserfahrzeugen) gekreuzt werden.

Wasserfahrzeugen ist in jedem Fall Vorfahrt einzuräumen; insbesondere dürfen an- und ablegende Wasserfahrzeuge nicht behindert werden.

Wasserfahrzeuge, ausgenommen Militärfahrzeuge, dürfen in einem vertikalen Abstand von mindestens 50 m überflogen werden, sofern die maximal genehmigte Flughöhe dies zulässt und das UAS mit einer Fallschirmsicherung oder einem vergleichbaren Sicherungssystem ausgestattet ist, mit dem bei einer Fallhöhe von 50m eine Beschädigung des Eigentums Dritter sicher vermieden werden kann.

Von den genannten Abständen kann bei Wasserfahrzeugen abgewichen werden, wenn deren Eigner oder die Schiffsführung dem vorher ausdrücklich zugestimmt haben. Die Schriftform wird empfohlen.

Starts von und Landungen auf fahrenden Schiffen oder schwimmenden Geräten in Fahrt sind aus Sicherheitsgründen untersagt.

Betrieb von UAS außerhalb der Sichtweite des Fernpiloten (BVLOS – Beyond Visual Line of Sight)

Eine Mindestflughöhe von 120m über der Wasseroberfläche muss stets eingehalten werden. Auf- und Abstiege haben über Land zu erfolgen.

Die Flughöhe kann reduziert werden, wenn der Fernpilot durch Kamerasysteme und/oder Beobachter am Boden visuell sicher ausschließen kann, dass die Abstände zu Wasserfahrzeugen, die für VLOS-Flüge gelten, unterschritten werden. Eine Beurteilung durch öffentliche maritime Tracking-Systeme ist nicht ausreichend.

Das UAS ist mit einem Fallschirm oder einem vergleichbaren Sicherungssystem auszustatten, mit dem bei einer Fallhöhe von 50m eine Beschädigung des Eigentums Dritter sicher vermieden werden kann.

Soweit der Betrieb von Drohnen Rechte der HPA als Eigentümerin (unvermieteter) Grundstücke berührt, bleiben weitere Regelungen zur Zustimmung vorbehalten. Diesbezügliche Anfragen können, soweit erforderlich, unter

immobilienservice@hpa.hamburg.de an die HPA gerichtet werden.

Allgemein gilt:

Diese Zustimmung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter sowie weiterer Verbotstatbestände und Genehmigungs- und Zustimmungserfordernisse, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der HPA liegen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.


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